Beim Verkauf von Immobilien aus dem Privatvermögen heraus ist die 10-Jahres-Frist des § 23 EStG zu beachten. Wird die Immobilie weniger als 10 Jahre nach ihrem Kauf wieder veräußert, unterliegt der Gewinn dem persönlichen Einkommensteuersatz des bisherigen Eigentümers. Für eigene Wohnzwecke gelten jedoch Ausnahmen. Wurde Immobilie zwischen Kauf und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, unterliegt der Veräußerungsgewinn keiner Besteuerung! Wir zeigen, was der Gesetzgeber genau unter „eigene Wohnzwecke“ versteht.
1. Grundsatz: Steuerpflichtige Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften
Nach § 22 Nummer 2 EStG unterliegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften in voller Höhe der Einkommensteuer. Dies bedeutet in der Regel, dass auf die Differenz zwischen Veräußerungserlös, Veräußerungskosten und Anschaffungskosten bis zu 45 % Einkommensteuer zu entrichten sind. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Was ein privates Veräußerungsgeschäft ist, regelt dabei § 23 EStG. Im Fall von Immobilien kommt es immer dann zu einer Besteuerung nach dieser Vorschrift, wenn das Objekt
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Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.