Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) stellen für Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ein hohes Risiko dar. Stellt das Finanzamt eine vGA fest, rechnet es die geltend gemachten Betriebsausgaben dem Gewinn wieder hinzu. Gleichzeitig muss der Gesellschafter die vGA als Kapitalertrag versteuern (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG). Besonders riskant ist dabei die vGA an nahestehende Personen, denn sie ist mitunter deutlich schwerer als die „reguläre“ verdeckte Gewinnausschüttung zu erkennen.
1. Grundsatz der verdeckten Gewinnausschüttung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 3 KStG liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft
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