Eine Betriebsaufspaltung entsteht, wenn zwischen zwei Unternehmen eine sachliche und eine personelle Verflechtung vorliegt. Hierfür ist wiederum Voraussetzung, dass eine Person in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Willen durchsetzen kann. Zu beachten ist aber auch die sogenannte Personengruppentheorie. Eine Betriebsaufspaltung entsteht also auch dann, wenn nicht eine Einzelperson, sondern eine Personengruppe beide Unternehmen beherrscht. Verfolgen die Mitglieder der Gruppe gleichgerichtete Interessen, lösen sie eine Betriebsaufspaltung aus.
1. Grundzüge der Personengruppentheorie
In der Praxis entsteht eine Betriebsaufspaltung üblicherweise dadurch, dass eine Einzelperson Wirtschaftsgüter an „ihre“ GmbH überlässt. Bei ihr handelt es sich beispielsweise um einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der an der GmbH zu 100 % beteiligt ist und sie alleine gegründet hat. Im Privatvermögen des Gesellschafters befindet sich eine Immobilie, die er nun an seine GmbH vermietet. Hierdurch entsteht die Betriebsaufspaltung – eine Einzelperson beherrscht sowohl die GmbH (das sogenannte Betriebsunternehmen) als auch das überlassene Wirtschaftsgut (das sogenannte Besitzunternehmen).
Im Rahmen der vom Bunddesfinanzhof entwickelten Personengruppentheorie (BFH vom 12.11.1985, VIII R 240/81, BStBl II 1986, 296) sind nun mehrere Personen an der Betriebsaufspaltung beteiligt. Sie beherrschen gemeinsam die überlassene wesentliche Betriebsgrundlage und/oder das Betriebsunternehmen in der Rechtsform der GmbH.
Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, wie die Stimm- und Eigentumsrechte genau verteilt sind. Entscheidend ist, dass die Personengruppe im Ergebnis sowohl das Besitz-, als auch das Betriebsunternehmen beherrscht.
1.1. Verfolgung gleichgerichteter wirtschaftlicher Interessen
Damit die Personengruppentheorie Anwendung findet, müssen die beteiligten (natürlichen oder juristischen) Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen verfolgen. Ein anderer Begriff für diese Voraussetzung ist die Verfolgung gleicher oder gleichgerichteter wirtschaftlicher Interessen, wobei man sich hier die Frage nach dem „Willen“ noch separat stellen muss.
Einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen verfolgen Personen, die hinsichtlich des Betriebsunternehmens (meist der operativen GmbH) gemeinsame Vorstellungen teilen. Dies zeigt sich zum Beispiel daran, dass die Personen gleichermaßen
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Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.