Beschließt das Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kommt es im weiteren Verlauf zur Verteilung der sogenannten Insolvenzmasse. Das Vermögen des Schuldners wird dabei entsprechend gesetzlicher Regelungen zur Rangfolge zwischen den einzelnen Gläubigern aufgeteilt. Kommt der Schuldner wieder zu Geld oder wurde die gesamte Insolvenzmasse verteilt, ist das Insolvenzverfahren einzustellen. Bei Beendigung oder Einstellung findet nur noch der Schlusstermin statt.
Das Insolvenzverfahren beginnt grundsätzlich nur auf Antrag, wobei mitunter eine Verpflichtung zur Antragstellung nach § 15a Absatz 1 und 2 InsO besteht. Auch Gläubiger können ein Antragsrecht haben, wenn beispielsweise offene Forderungen gegen den Schuldner bestehen und ein (weiterer) Ausfall dieser droht (§ 14 Absatz 1 Satz 1 InsO). In jedem Fall muss also eine Unternehmenskrise vorliegen oder drohen, was nach den §§ 16 bis 19 InsO einschlägig ist bei
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