Schuldzinsen sind steuerlich abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit einer bestimmten Einkunftsart besteht. Ein Klassiker hierbei sind Darlehen zur Finanzierung vermieteter Immobilien, denn hier sind die anfallenden Zinsen als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Absatz 1 EStG). Zu beachten ist bei Schuldzinsen – egal, ob sie im Betriebs- oder Privatvermögen anfallen – aber stets der sogenannte Finanzierungszusammenhang. Zwischen Aufnahme des Darlehens und der Erzielung von Einkünften muss also ein gewisser wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen.
1. Grundsatz des Finanzierungszusammenhangs
Schuldzinsen sind nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn sie einen gewissen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den jeweiligen Einkünften (etwa aus Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung) aufweisen. Der Unternehmer oder Investor muss das Darlehen also beispielsweise
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