Datum | Thema

26. Oktober 2020 | Das OECD-Musterabkommen im Überblick – OECD-MA als Grundlage für DBA

02. Januar 2021 | Doppelbesteuerungsabkommen Dänemark (dieser Beitrag)

08. Januar 2021 | Doppelbesteuerung und Doppelbesteuerungsabkommen

08. Januar 2021 | Übersicht zu den wichtigsten Artikeln des OECD-MA

08. Januar 2021 | Doppelbesteuerung ohne DBA: Geschäftsbeziehungen zu Staaten ohne DBA

Doppelbesteuerungen mit anderen Staaten werden durch Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vermieden. In diesem Beitrag greifen wir das DBA Dänemark auf, um uns die wichtigsten Regelungen und Unterschiede zum OECD-Musterabkommen (OECD-MA) anzuschauen und festzuhalten. Dabei stellt beispielsweise die Integration der Regelungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei der Erhebung der Erbschaftsteuer einen solchen Unterschied dar. Denn im Gegensatz zum DBA Dänemark regelt man solche Fragen in gesonderten DBAs. Jedoch allein der Umstand, dass auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer eine Regelung zwischen Dänemark und Deutschland zustande kam ist bemerkenswert. Schließlich stellen solche Vereinbarungen eher die Ausnahme dar.

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark wurde im Jahr 1996 abgeschlossen. Tatsächlich ist dieses DBA sogar ein wenig besonders, da es nicht nur die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen behandelt, sondern auch die Erbschaft- und Schenkungsteuer umfasst. In vielen anderen Fällen werden nämlich für letztere Steuerangelegenheiten eigene DBAs abgeschlossen.

2. Die Artikel im Einzelnen

Zunächst sei erwähnt, dass, wie auch in anderen DBAs, die Artikel 1 bis 5 DBA Dänemark die grundsätzlichen Bestimmungen und Begrifflichkeiten regeln. Dabei sind diese am OECD-MA orientiert und weichen nur in seltenen Einzelfällen von der Norm ab. Falls also nichts anderes bestimmt ist, orientiert man sich an den Regelungen des OECD-MA.

2.1. Artikel 10 – Dividenden

Ähnlich wie beim OECD-MA sind auch im DBA Dänemark grundsätzlich 15 % Quellensteuer auf Dividenden einzubehalten. Die Quellensteuer wird jedoch auf 5 % reduziert, wenn die Gesellschaft an der ausschüttenden Gesellschaft mindestens zu 10 % beteiligt ist. Außerdem ist für die Quellensteuer auch ein Betriebsstättenvorbehalt zu berücksichtigen. Sollte nämlich die empfangende Gesellschaft über eine Betriebsstätte im Staat der ausschüttenden Gesellschaft verfügen und die Beteiligung eben dieser Betriebsstätte zuzurechnen sein, so darf keine Quellensteuer nach dem DBA Dänemark einbehalten werden.

2.2. Artikel 13 – Veräußerungsgewinne

Weiterhin beschäftigt sich Artikel 13 DBA Dänemark mit der Veräußerung von Wirtschaftsgütern. Werden zum Beispiel Grundstücke oder Immobilien verkauft, so werden diese nach dem Belegenheitsprinzip im Belegenheitsstaat versteuert. Im DBA Dänemark weitet sich der Artikel 13 allerdings aus, da auch die Veräußerung von Aktien und anderen Beteiligungen hierunter fallen kann. Dabei gilt dies, wenn das Vermögen der Gesellschaft, an der man beteiligt ist, hauptsächlich aus unbeweglichem Vermögen besteht.

Außerdem sind die Regelungen für Arbeitnehmer gleichlautend mit den Bestimmungen aus dem OECD-MA. Daher bedeutet dies, dass es keine besonderen, abweichenden Regelungen für Grenzgänger und Pendler gibt, wie es sie beispielsweise im DBA Österreich gibt.

2.4. Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Auch hier wird die Doppelbesteuerung durch die Freistellungsmethode vermieden. Dabei erhält ein Staat das volle Besteuerungsrecht, während der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet. Zusätzlich ist für Quellensteuer auch die Anrechnungsmethode anzuwenden, wenn der Quellstaat Steuer einbehalten hat.

3. Erbschaftsteuer & DBA Dänemark

Weiterhin enthält das DBA Dänemark eine recht außergewöhnliche Besonderheit. Denn die Artikel 25 bis 28 DBA Dänemark regeln die Doppelbesteuerung bei Erbschaft- und Schenkungsangelegenheiten. Dabei betrifft dies insbesondere unbewegliches und bewegliches Vermögen, welches Teil eines Nachlasses wird.

Hierzu wird unbewegliches Vermögen, wie beispielsweise Grundstücke und Immobilien, im Belegenheitsstaat besteuert. Dabei hängt dies mit dem grundsätzlichen Belegenheitsprinzip zusammen. Aber es geht auch anders. Denn im Gegensatz dazu wird bewegliches Vermögen nur dann im Belegenheitsstaat versteuert, wenn dieses durch eine Betriebsstätte oder eine andere feste Einrichtung an diesen Staat gekoppelt ist.

Dabei stellt das DBA Dänemark sowohl inhaltlich als auch in der Art und Weise, wie man diese bilateralen Regeln kodifiziert, eine Ausnahme dar. Denn die Aufnahme dieser Regelungen in das reguläre DBA ist alles andere als alltäglich. Schon allein die Tatsache, dass auf diesem Gebiet eine Einigung stattfindet, ist bemerkenswert. Schließlich haben bislang nur wenige Staaten eine solche bilaterale Regelung vereinbart. Doch wenn man solche Regelungen trifft, dann zumeist in gesonderten DBAs. Hier hat man aber die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zum Bestandteil des allgemeinen DBAs gemacht.