Ausgangswert | Eigenkapital laut Steuerbilanz (Vorjahr)
abzüglich | gezeichnetes Kapital (Vorjahr)
abzüglich | (positiver) Bestand des steuerlichen Einlagekontos (Vorjahr)
Ergibt | ausschüttbarer Gewinn
Möglicherweise denken Sie beim Begriff des steuerlichen Einlagekontos an ein „klassisches Buchungskonto“, wie es beispielsweise im Standardkontenrahmen (SKR) auftaucht – doch weit gefehlt. Denn das steuerliche Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG ist ein rein steuerlicher Sonderposten, auf dem Einlagen außerhalb des Nennkapitals erfasst werden. Wir zeigen, welche Einlagen Sie hier konkret erfassen, wie Sie den Kontenwert gesondert feststellen und wie Ausschüttungen beim Gesellschafter zu behandeln sind!
Beim steuerlichen Einlagekonto, das in § 27 KStG geregelt ist, handelt es sich um ein gesondert festzustellendes Konto rein steuerlicher Natur. Andere Gesetze, insbesondere das Handelsgesetzbuch (HGB), kennen diesen Posten nicht. Auch in der Buchhaltung fehlt er in der Regel, da eine Fortentwicklung ausschließlich über die Körperschaftsteuererklärung und damit außerhalb der Bilanz erfolgt.
In § 27 Absatz 1 Satz 1 KStG ist geregelt, dass
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Aus Fachwissen wird Gestaltung.
Dieses Thema wird bei Kanzlei Meyers & Partner AG in einen konkreten Prüfpfad übersetzt: Steuerersparnis, Risikoreduktion, Dokumentation, Bankfähigkeit und Umsetzungsreihenfolge.
- Der Mandant sieht, ob aus dem Thema eine Stiftung, Holding, Gesellschaftsgründung, Nachfolgeplanung, internationale Struktur oder KYC-Akte folgt.
- Steuerliche Vorteile werden nicht pauschal behauptet, sondern nach Sachverhalt, Rechtslage, Kosten, Fristen und Dokumentation geprüft.
- Aus der Information entsteht ein nächster Schritt: Unterlagenliste, Belastungsrechnung, Gründungsfahrplan oder Strukturvermerk.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.