Das sogenannte Scheingeschäft ist für die Besteuerung unbeachtlich. Dies bedeutet, dass das Finanzamt die Rechtsfolgen aus entsprechenden Geschäften weder ziehen noch beachten muss. Doch was genau ist ein Scheingeschäft und welche konkreten Folgen ergeben sich im Besteuerungsverfahren?
1. Definition: Das Scheingeschäft nach § 41 AO
Das Scheingeschäft ist in § 117 BGB definiert. Diese Definition gilt auch für die Anwendung von § 41 AO:
„Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.“
Konkret gelten hier also die folgenden Tatbestandsmerkmale:
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Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.