Mit dem sogenannten Schachtelprivileg greift eine umfassende Freistellung von Gewinnausschüttungen. Der Gesetzgeber stellt Dividenden und andere Zahlungen von Körperschaft- und Gewerbesteuer frei, wenn der Empfänger der Zahlungen zu mindestens 10 % oder 15 % an der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist. Das Schachtelprivileg ist damit einer der Kernbestand- und Vorteile von Holdingstrukturen.

1. Grundgedanke: Vermeidung einer doppelten Besteuerung

Unternehmen sind häufig an (anderen) Personen- und Kapitalgesellschaften beteiligt. In der Praxis üblich sind dabei vor allem sogenannte Holding-Strukturen. Die Holding, meist in der Rechtsform der GmbH, hält Anteile an weiteren Unternehmen. Diese Tochtergesellschaften sind in der Regel ebenfalls als Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) strukturiert und ermöglichen der Holding damit, das Schachtelprivileg in Anspruch zu nehmen.

Ohne besondere Vergünstigungen käme es nun zu einer mehrfachen Besteuerung von Gewinnausschüttungen der Tochter- an die Muttergesellschaft. Denn Gewinne, die Kapitalgesellschaften an ihre Anteilseigner (Gesellschafter) ausschütten, dürfen den steuerlichen Gewinn der ausschüttenden Gesellschaft nicht mindern (§ 8 Absatz 3 Satz 1 KStG). Schauen wir uns dies einmal anhand einer dreistufigen Gesellschaftsstruktur an:

Die A-GmbH hält als Holding 100 % der Anteile an der B-GmbH. Diese wiederum ist zu 100 % an der C-GmbH beteiligt. Auf Ebene der C-GmbH entsteht ein Gewinn in Höhe von EUR 100.000, der über die B-GmbH an die A-GmbH ausgeschüttet werden soll.

Die C-GmbH entrichtet zunächst 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer auf den Jahresgewinn von EUR 100.000. Zur Ausschüttung an die B-GmbH verbleiben EUR 70.000, die als Betriebseinnahme bei B ebenfalls mit 30 % belastet würden. Es verblieben nur EUR 49.000 für eine Ausschüttung an die A-GmbH, auf deren Ebene es erneut zu einer Besteuerung mit 30 % käme. Vom Jahresgewinn der C-GmbH verblieben im Ergebnis lediglich EUR 34.300.

Mit dem sogenannten Schachtelprivileg vermeidet der Gesetzgeber diese negativen und mitunter sogar verfassungswidrigen steuerlichen Auswirkungen. Es basiert auf der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU, die eine Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen aneinander beteiligter Unternehmen verhindern soll. Der Gesetzgeber hat die Richtlinie insbesondere in § 8b KStG und § 9 GewStG umgesetzt.

2. Das Schachtelprivileg in einzelnen Steuergesetzen

Der deutsche Gesetzgeber hat das durch die Mutter-Tochter-Richtlinie angeordnete Schachtelprivileg in nationales Recht überführt. Die Privilegierung gilt dabei für all jene Unternehmen, bei denen es ohne eine entsprechende Freistellung zu einer Doppel- oder sonstigen Mehrfachbesteuerung von Gewinnausschüttungen und Veräußerungserlösen käme. Bei mehrstufigen Beteiligungen greift das Schachtelprivileg grundsätzlich auf jeder Ebene, da es sonst mitunter wirkungslos wäre.v

2.1. Freistellung von Gewinnausschüttungen nach § 8b Absatz 1 KStG

Nach § 8b Absatz 1 Satz 1 KStG bleiben folgende Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft außer Ansatz: