Ist eine Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt, stellt § 8b Absatz 1 und 2 KStG zufließende Erträge und Gewinne zu 95 % steuerfrei. Im Umkehrschluss sind aber auch Gewinnminderungen und Darlehensverluste nur eingeschränkt abzugsfähig. Werfen wir daher einen Blick in § 8b Absatz 3 Satz 3 bis 5 KStG und schauen, wie sich das Abzugsverbot in der Praxis auswirkt.
Kapitalgesellschaften zahlen im Mittel rund 30 % Körperschaft- und Gewerbesteuer, die sich Bundesländer und Kommunen teilen. Vom jeweiligen Jahresgewinn verbleiben daher nur circa 70 % für die Ausschüttung. Ist nun eine andere Kapitalgesellschaft Anteilseigner, würden die Ausschüttungen dort einer erneuten Steuerbelastung von rund 30 % unterfallen – und so weiter. Um dies zu vermeiden, stellt der Gesetzgeber mit § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 KStG entsprechende Erträge steuerfrei.
Im Umkehrschluss gelten aber auch für Gewinnminderungen und Darlehensverluste bestimmte Beschränkungen. Entscheidend sind hier § 8b Absatz 3 Satz 3 bis 5 KStG:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Umsatzsteuer schützt Marge und Struktur.
Umsatzsteuer entscheidet oft, ob ein Geschäftsmodell wirtschaftlich funktioniert. Leistungsort, Rechnung, Plattform, Organschaft und Vorsteuer müssen vor dem Rollout zusammenpassen.
- Fehler wie 19/119-Margenverlust, falsche Rechnungsketten, fehlende OSS-Registrierung oder unklare Reverse-Charge-Fälle werden vermieden.
- Verträge, Checkout, ERP, Rechnungslogik und Gesellschaftsstruktur werden auf dieselbe steuerliche Behandlung ausgerichtet.
- Besonders bei gemeinnützigen, medizinischen, vermietenden oder internationalen Strukturen wird Vorsteuer zur echten Wirtschaftlichkeitsfrage.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.