Bei der Einbringung und Übertragung von Betriebsvermögen besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, einen Antrag auf Buchwertfortführung beim Finanzamt zu stellen. Darüber hinaus ordnet das Gesetz für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens eine „automatische“ Fortführung der „Buchwerte“ an, wenn die Gegenstände unentgeltlich auf eine andere Person übergehen. Wir geben einen Überblick.

1. Die Buchwertfortführung nach dem Einkommensteuerrecht

Das Einkommensteuergesetz (EStG) ordnet für bestimmte Fälle die Buchwertfortführung an. Sie erfolgt zwingend, also ohne Antrag des Steuerpflichtigen. In der Praxis relevant sind hier insbesondere § 6 Absatz 3 und Absatz 5 EStG.

1.1. Übertragung eines ganzen Betriebs nach § 6 Absatz 3 EStG

Eine zwingende Buchwertfortführung gilt nach § 6 Absatz 3 EStG, wenn einer der folgenden Betriebe oder Betriebsteile unentgeltlich auf eine andere Person übertragen wird: