Die Bewertung von Wirtschaftsgütern richtet sich im Steuerrecht nach § 6 EStG. Die einzelnen Absätze und Nummern der Norm enthalten teilweise mit dem Handelsrecht identische, teilweise aber auch von ihm abweichende Regelungen. Gleichzeitig spielt § 7 EStG, der die wesentlichen Abschreibungsvorschriften enthält, eine tragende Rolle. Schauen wir uns also einmal an, welche Wirtschaftsgüter es zu bewerten gibt und wie Steuerpflichtige dabei richtig vorgehen.
Mit § 6 Absatz 1 Satz 1 EStG regelt der Gesetzgeber die einzige und wichtigste Voraussetzung einer Bewertung von Wirtschaftsgütern. Denn bei ihnen muss es sich um solche des notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögens (§ 4 Absatz 1 Satz 1 und § 5 EStG) handeln. Ist dies nicht der Fall, etwa weil der Steuerpflichtige sich gegen die Zuordnung zum Betriebsvermögen entschieden hat oder es sich beim Wirtschaftsgut um notwendiges Privatvermögen handelt, so ist keine Bewertung vorzunehmen.
Hier gelten die allgemeinen Zuordnungsregelungen der R 4.2 Absatz 1 EStR. Ein Wirtschaftsgut, das im Eigentum des Steuerpflichtigen steht, gehört demnach zum
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Nachfolge steuerlich und familiär ordnen.
Nachfolgethemen werden in Bewertung, Liquidität, Verschonung, Familienkontrolle und Umsetzungsdokumentation übersetzt.
- Betriebsvermögensverschonung, Nießbrauch, Stiftung, Familienpool und Schenkung werden nicht isoliert, sondern als Nachfolgefahrplan gerechnet.
- Steuerlast und Liquiditätsbedarf werden vor Übertragung sichtbar, damit kein Verkaufsdruck im Erbfall entsteht.
- Governance, Rückforderungsrechte, Bankunterlagen und Familienlogik werden mit der steuerlichen Bewertung verbunden.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.