Bei der Zahlung von Lizenzgebühren fällt in aller Regel eine Quellensteuer von 15 % an. Sie können aber die Quellensteuer reduzieren, indem Sie damit zusammenhängende Betriebsausgaben geltend machen. Die Bemessungsgrundlage der Quellensteuer wird sich um die Betriebsausgaben reduzieren. Lesen Sie hier einen Beitrag zum Betriebsausgabenabzug.
Lizenzgebühren ins Ausland
1. Steuerabzug nach § 50a EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen
Bei Personen, welche im Ausland wohnen und Einkünfte aus dem Inland beziehen, liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor, wenn es sich um Einkünfte nach § 49 EStG handelt. In diesem Zusammenhang fließt also Geld vom Inland ins Ausland. Der Steueranspruch hingegen verbleibt – wenn auch nur zu einem Teil – im Inland aufgrund der beschränkten Steuerpflicht. Es liegt also im Interesse des Fiskus das Steuersubstrat abzufangen, bevor es im Ausland verloren geht. Aus diesem Grund wird bei einigen spezifischen, inländischen Einkünften nach § 49 EStG ein Steuerabzug nach § 50a EStG erhoben.
Diese inländischen Einkünfte, welche dem Quellsteuerabzug nach § 50a EStG unterliegen, sind insbesondere:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: International planen, bevor Steuer und Bank blockieren.
Internationale Themen werden erst dann wirtschaftlich stark, wenn Wohnsitz, Geschäftsleitung, Substanz, Bankkonto, AStG und lokale Steuerregeln zusammenpassen.
- Wegzugsteuer, erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Hinzurechnung, Quellensteuer und Ort der Geschäftsleitung werden vor Umsetzung sichtbar.
- VAE-, DIFC-, Cyprus- oder Liechtenstein-Bausteine werden mit echter Funktion, Substanz, Banking und deutscher Steuerakte verbunden.
- Der Mandant erhält Klarheit, welche 0-Prozent- oder Niedrigsteuerwirkung realistisch ist und welche deutsche Steuerfolge weiterbesteht.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.