Datum | Thema

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In Deutschland unterscheidet man zwischen der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen. Entsprechende steuerrechtliche Normen gelten auch in den meisten anderen Ländern der Welt. Dabei hängt die unbeschränkte Steuerpflicht im Wesentlichen davon ab, ob der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Auch das Vorhandensein eines Lebensmittelpunkts in Deutschland kann hierzulande eine unbeschränkte Steuerpflicht begründen. Weiterhin erstreckt sich der Umfang bei einer unbeschränkten Steuerpflicht prinzipiell sowohl auf alle inländischen als auch ausländischen Einkünfte. Um jedoch eine doppelte Besteuerung von im Ausland generierten Einkünften sowohl in Deutschland als auch im entsprechenden Drittstaat zu vermeiden, hat die Bundesrepublik sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen mit mehr als 100 anderen Staaten geschlossen. Dies ist auch bei einer beschränkten Steuerpflicht relevant. Darunter fallen Einkünfte aus Deutschland, die ein im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger hier zu versteuern hat.

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1. Zur Steuerpflicht in Deutschland

Bei der Frage, ob jemand in Deutschland steuerpflichtig ist, kommen verschiedene Aspekte in Betracht. Dazu gehört eine Bestimmung, ob jemand einen festen Wohnsitz im Inland hat. Diesem Kriterium gleichgestellt ist der Sachverhalt, wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegt. Selbst wenn keine der beiden Bedingungen zutrifft, kann dennoch eine Steuerpflicht hierzulande vorliegen. Und zwar ist dies der Fall, wenn die fragliche Person stattdessen ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik hat.

Wie man sieht, ist die Bestimmung einer Steuerpflicht von vielen Aspekten abhängig, die im Verhalten einer Person begründet sind. Darüber hinaus ist aber auch eine weitere Unterscheidung vorzunehmen, unabhängig davon, welche der zuvor genannten Kriterien erfüllt ist. Denn hierbei steht die Frage im Vordergrund, wo jemand seine Einkünfte generiert. Folglich ist auch der Umfang der Einkünfte, die es unter Umständen im Inland ebenso wie im Ausland zu versteuern gilt, von großem Interesse. In diesem Zusammenhang unterscheidet man prinzipiell zwischen einer unbeschränkten und einer beschränkten Steuerpflicht.

2. Unterscheidung zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht

2.1. Umfang der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland

2.1.1. Unbeschränkte Steuerpflicht: der Regelfall

Der einfachste Fall liegt vor, wenn jemand entweder seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland verortet. Denn dann gilt, dass die Bundesrepublik die Steuerhoheit im Rahmen der von ihr erlassenen Gesetze durchsetzen kann. Hierzu zählt auch, dass der Umfang der Einkünfte, die man hierzulande zu versteuern hat, sowohl solche einschließt, die im Inland entstanden sind, als auch solche, die einem Steuerpflichtigen aus dem Ausland zufließen. Die staatliche Zugehörigkeit der steuerpflichtigen Person ist dabei ebenso irrelevant wie etwa ihr Alter oder andere Attribute von persönlicher Natur. Sobald man geboren ist und Einkünfte erzielt, gilt man potentiell als steuerpflichtig.

2.1.2. Unbeschränkte Steuerpflicht in besonderen Ausnahmen

Doch hierzu gibt es eine Ausnahme, und zwar in Bezug auf die Staatsbürgerschaft. Denn deutsche Staatsbürger, die weder im Inland in steuerlicher Hinsicht ansässig sind, dafür jedoch Einkünfte aus einem Dienstverhältnis beziehen, bei dem eine juristische Person des öffentlichen Rechts in Deutschland Dienstherr ist, gelten ebenfalls als unbeschränkt steuerpflichtig. Außerdem findet diese Regelung auch auf alle Angehörige des Haushalts einer solchen unbeschränkt steuerpflichtigen Person Anwendung, sofern sie ebenfalls die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Es gilt aber auch dann, wenn die fraglichen Angehörigen stattdessen entweder überhaupt keine Einkünfte beziehen, oder, wenn Einkünfte im Ausland erzielt werden, diese aber nur in einem Umfang besteuert werden, der mit der deutschen beschränkten Steuerpflicht vergleichbar ist. Relevant ist dieser Zusatz, der in § 1 Absatz 2 EStG verankert ist, insbesondere für im Ausland tätige Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes sowie deren Familien, sofern diese ebenfalls im Ausland leben.

2.1.3. Praktische Auswirkungen bei einer unbeschränkten Steuerpflicht

Selbstverständlich kann es sein, dass man als unbeschränkt steuerpflichtige Person keine Steuern zu zahlen braucht. Denn manche Einnahmen sind nach Art oder Größenordnung steuerfrei oder sogar insgesamt nicht steuerbar. Vielen Menschen, die aus dem Ausland nach Deutschland ziehen, aber auch vielen Bundesbürgern im Inland, sind diese feinen, aber steuerlich wichtigen Unterscheidungen unbekannt. Manchen wird erst im Nachhinein bewusst, dass sie durch Erfüllung der entsprechenden Kriterien als unbeschränkt steuerpflichtig gelten. Unter Umständen ist sogar damit zu rechnen, dass dies den Tatbestand einer Steuerhinterziehung erfüllt. Daher ist es stets ratsam sich zu informieren. Denn nur durch Abgabe einer entsprechenden, natürlich vollständig ausgefüllten Steuererklärung hat man als Steuerpflichtiger seine Pflicht erfüllt.

Im Unterschied zur unbeschränkten Steuerpflicht ist die beschränkte Steuerpflicht für solche Personen relevant, die weder einen Wohnsitz, noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Denn wenn sie in diesem Fall trotzdem über Einkünfte verfügen, die ihnen aus Deutschland zufließen, dann besteht prinzipiell die Pflicht diese hier zu versteuern.

Dagegen unterliegen keine Einkünfte aus dem Ausland der Besteuerung in Deutschland. Allerdings sind sie in der Einkommensteuererklärung dennoch anzugeben. Grund hierfür ist, dass sie zum Progressionsvorbehalt beitragen. Denn ebenso wie die tatsächlich zu versteuernden Einkünfte sind sie bei der Bestimmung des anzuwendenden Steuersatzes zu berücksichtigen. Auf diese Weise beeinflussen sie indirekt die Höhe der Steuer.

2.2.1.1. Umfang der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte

Zwar gilt auch in vielen anderen Ländern der Welt der Grundsatz, dass man mit allen Einkünften, also den inländischen ebenso wie den ausländischen, unbeschränkt zu veranlagen ist. Damit einher geht dann aber auch die Konsequenz, dass man mit ein und der selben Einkunft gleich in zwei oder mehr Staaten einer unbeschränkten Besteuerung unterliegt. Um diese im Grunde unzumutbare doppelte Besteuerung zu vermeiden, schließt die Bundesrepublik mit anderen Staaten bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen. Doch dazu später mehr.

Wichtiger ist an dieser Stelle zunächst noch die Frage, wie die Finanzverwaltung bei einer beschränkten Steuerpflicht vorgeht. Denn auch hier gibt es Unterschiede. So führt § 49 EStG explizit alle Einkunftsarten auf, die der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Hierzu eine gekürzte, vereinfachte Liste der wichtigsten Positionen: