Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) regelt mit insgesamt 39 Paragrafen alles, was Sie zur Steuerart wissen müssen. Aus Vereinfachungsgründen sprechen wir einheitlich von der Erbschaftsteuer, da der Gesetzgeber Erbschaften und Schenkungen in weiten Teilen gleichstellt. Die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer ist dabei die Bereicherung nach § 10 ErbStG, soweit sie nicht nach den §§ 13 bis 13d ErbStG steuerfrei ist.
Die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer bestimmt sich nach § 10 ErbStG. Maßgeblich ist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 ErbStG stets die Bereicherung des Erwerbers (Erbe oder beschenkte Person), soweit sie nicht steuerfrei (§§ 13 fort folgende ErbStG) ist. Es kommt also stets auf das Vermögen an, das am Ende dem Erwerber zufließt. Inwieweit der Übergeber entreichert wird, spielt indes keine Rolle.
Die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer berechnen Sie nach einem festen Schema, das sich gewissermaßen aus dem Aufbau der ErbStG ergibt:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Nachfolge steuerlich und familiär ordnen.
Nachfolgethemen werden in Bewertung, Liquidität, Verschonung, Familienkontrolle und Umsetzungsdokumentation übersetzt.
- Betriebsvermögensverschonung, Nießbrauch, Stiftung, Familienpool und Schenkung werden nicht isoliert, sondern als Nachfolgefahrplan gerechnet.
- Steuerlast und Liquiditätsbedarf werden vor Übertragung sichtbar, damit kein Verkaufsdruck im Erbfall entsteht.
- Governance, Rückforderungsrechte, Bankunterlagen und Familienlogik werden mit der steuerlichen Bewertung verbunden.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.