Wenn deutsche Unternehmen im Ausland tätig werden möchten, haben sie dafür mehrere Möglichkeiten. Einerseits kann das gesamte Geschäft aus dem Inland betrieben werden, andererseits bietet sich die Gründung einer ausländischen Tochter-GmbH, Tochter-Personengesellschaft oder einer Betriebsstätte an. Eine doppelte Besteuerung vermeidet das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen oder die nationalen Vorschriften. Maßgeblich für die steuerliche Behandlung ist vor allem die Rechtsform, in der die ausländische Tochter oder die Betriebsstätte betrieben wird. Wir geben einen Überblick über alle drei respektive vier Möglichkeiten!
Unternehmen haben im Kern vier Möglichkeiten, ihr Geschäft teilweise ins Ausland zu verlagern, insbesondere ausländische Kunden zu bedienen. Im Kern kommen dabei in Betracht:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: International planen, bevor Steuer und Bank blockieren.
Internationale Themen werden erst dann wirtschaftlich stark, wenn Wohnsitz, Geschäftsleitung, Substanz, Bankkonto, AStG und lokale Steuerregeln zusammenpassen.
- Wegzugsteuer, erweiterte beschränkte Steuerpflicht, Hinzurechnung, Quellensteuer und Ort der Geschäftsleitung werden vor Umsetzung sichtbar.
- VAE-, DIFC-, Cyprus- oder Liechtenstein-Bausteine werden mit echter Funktion, Substanz, Banking und deutscher Steuerakte verbunden.
- Der Mandant erhält Klarheit, welche 0-Prozent- oder Niedrigsteuerwirkung realistisch ist und welche deutsche Steuerfolge weiterbesteht.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.