Wenn deutsche Unternehmen im Ausland tätig werden möchten, haben sie dafür mehrere Möglichkeiten. Einerseits kann das gesamte Geschäft aus dem Inland betrieben werden, andererseits bietet sich die Gründung einer ausländischen Tochter-GmbH, Tochter-Personengesellschaft oder einer Betriebsstätte an. Eine doppelte Besteuerung vermeidet das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen oder die nationalen Vorschriften. Maßgeblich für die steuerliche Behandlung ist vor allem die Rechtsform, in der die ausländische Tochter oder die Betriebsstätte betrieben wird. Wir geben einen Überblick über alle drei respektive vier Möglichkeiten!

Unternehmen haben im Kern vier Möglichkeiten, ihr Geschäft teilweise ins Ausland zu verlagern, insbesondere ausländische Kunden zu bedienen. Im Kern kommen dabei in Betracht: