Die Übertragung eines Grundstücks erfordert grundsätzlich einen Kaufvertrag zwischen zwei Parteien. Ein sogenannter Rechtsträgerwechsel kann sich aber auch aus anderen Rechtsgründen, etwa einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) ergeben. Eine dieser Umwandlungen ist die Ausgliederung von Unternehmensteilen auf ein anderes Unternehmen. Doch wann fällt bei dieser Ausgliederung Grunderwerbsteuer an und wann nicht?
1. Ausgliederung und Grunderwerbsteuer: Der grundlegende Tatbestand
Nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 GrEStG unterliegt der Übergang des Eigentums an einem Grundstück auch dann der Grunderwerbsteuer, wenn kein eigenständiger Vertrag (etwa ein Kaufvertrag) geschlossen wird und es auch keiner Auflassung bedarf. Bei Umwandlungen ist dies regelmäßig der Fall. Denn das Grundstück im Vermögen des umgewandelten Unternehmens geht im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge auf den neuen Rechtsträger über.
Dabei stellt die Ausgliederung eine Spaltung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 UmwG dar. Vermögenswerte des bisherigen Rechtsträgers werden ganz oder teilweise aus diesem „herausgelöst“ und auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Möglich ist diese Form der Umwandlung zum Beispiel bei
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