Mit zahlreichen Beschlüssen – unter anderem dem vom 31.05.1990 (2 BvL 12, 13/88) – hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Stellung zum Übermaßverbot im Steuerrecht bezogen. Eine solche Übermaßbesteuerung ist danach regelmäßig anzunehmen, wenn die Steuerbelastung deutlich über 50 % hinausgeht. Mit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG begegnet der Gesetzgeber einem solch verfassungswidrigen Übermaß.
Vor allem als Unternehmerin oder Unternehmer bewegen Sie sich mitunter bereits bei der Einkommensteuer im Spitzensteuersatz von bis zu 45 %. Mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ergibt sich bei einem zu versteuernden Einkommen von EUR 300.000 beispielsweise eine Belastung von EUR 134.340. Dabei haben wir für das Bundesland Nordrhein-Westfalen (9 % Kirchensteuer) und den Fall der Einzelveranlagung gerechnet. Die Steuerbelastung liegt im Ergebnis bei 44,78 %, steigt aber mit identischen Faktoren und höherem Einkommen auf bis zu 48,47 %.
Ohne die Möglichkeit einer Anrechnung der Gewerbesteuer würde sich diese Belastung um weitere – im bundesweiten Schnitt – 15 % erhöhen. Entsprechend läge ein klarer Verstoß gegen das vom BVerfG normierte Übermaßverbot im Steuerrecht vor.
Nach § 35 Absatz 1 Satz 1 EStG ist eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer möglich, wenn und soweit
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Umsatzsteuer schützt Marge und Struktur.
Umsatzsteuer entscheidet oft, ob ein Geschäftsmodell wirtschaftlich funktioniert. Leistungsort, Rechnung, Plattform, Organschaft und Vorsteuer müssen vor dem Rollout zusammenpassen.
- Fehler wie 19/119-Margenverlust, falsche Rechnungsketten, fehlende OSS-Registrierung oder unklare Reverse-Charge-Fälle werden vermieden.
- Verträge, Checkout, ERP, Rechnungslogik und Gesellschaftsstruktur werden auf dieselbe steuerliche Behandlung ausgerichtet.
- Besonders bei gemeinnützigen, medizinischen, vermietenden oder internationalen Strukturen wird Vorsteuer zur echten Wirtschaftlichkeitsfrage.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.