Die Anerkennung einer Stiftung setzt sowohl zivil- als auch steuerrechtlich mehrere Aspekte voraus. Stifterinnen und Stifter müssen dabei in erster Linie das vorgeschriebene Verfahren, in dessen Zuge die Anerkennung durch die jeweils zuständige Aufsicht erfolgt, einhalten. Steuerlich sind bei Stiftungen mit Sitz außerhalb Deutschlands vor allem die Regelungen des Außensteuergesetzes (AStG) zu beachten!
1. Die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Aufsichtsbehörde
Damit eine Stiftung rechtsfähig ist, das heißt am Rechtsverkehr teilnehmen kann, müssen die zivilrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Sie sind in den §§ 80 fort folgende BGB zu finden und lassen sich hinsichtlich der Anerkennung einer Stiftung wie folgt zusammenfassen:
Vorteile für Mandanten
Vorteile für Mandanten: Stiftung und Nachfolge in eine Struktur übersetzen.
Dieses Thema wird bei Kanzlei Meyers & Partner AG nicht als Einzelinformation behandelt. Es wird in Stiftungstyp, Dotation, Begünstigte, Governance, Steuerfolge, Bankfähigkeit und Gründungsreihenfolge übersetzt.
- Der Mandant erkennt, ob deutsche Familienstiftung, gemeinnützige Stiftung, Liechtenstein Stiftung, DIFC Foundation oder Cyprus-Baustein besser passt.
- Steuerliche Vorteile wie Spendenabzug, Verschonung, Erbersatzsteuerplanung, laufende Besteuerung oder AStG-Escape werden konkret geprüft.
- Aus der Idee entsteht eine gründungsfähige Strukturakte mit Satzung, By-Laws, Organen, KYC, Ausschüttungslogik und Jahrespflichten.
Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Maßgeblich sind Sachverhalt, aktuelle Rechtslage, Zuständigkeit, Dokumentation und Umsetzung.